Satzung des Bezirksverbandes Region 38
Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (Die PARTEI)
Zuletzt geändert am 08.03.2015.
§ 1 Zweck und Name
- Die PARTEI ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes (PartG). Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates, einer modernen föderalen Ordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt Die PARTEI entschieden ab.
- Die Bundespartei führt den Namen »Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative« und die Kurzbezeichnung »Die PARTEI«. Das Wort »PARTEI« steht dabei als Akronym für den Namen der Partei.
- Die PARTEI Region 38 ist ein Bezirksverband im Sinne der Bundessatzung.
- Der Bezirksverband Region 38 führt den Namen »Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative - Bezirksverband Region 38« und die Kurzbezeichnung »Die PARTEI 38«.
- Der Sitz des Bezirksverbandes ist Wolfsburg.
- Die Tätigkeit des Bezirksverbandes erstreckt sich auf die Landkreise Gifhorn, Goslar, Helmstedt, Wolfenbüttel und Harz, sowie die kreisfreien Städte Wolfsburg, Salzgitter und Braunschweig.
§ 2 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft in der Partei richtet sich nach der Satzung des Bundesverbandes.
§ 3 Ordnungsmaßnahmen
- Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung, gegen Grundsätze oder gegen die Ordnung der Partei und fügt ihr damit Schaden zu, kann der Bezirksvorstand unter Beachtung von § 10 Abs. 5 PartG folgende Ordnungsmaßnahmen verhängen:
- Verwarnung,
- Verweis,
- Enthebung von einem Parteiamt.
- Die Ordnungsmaßnahmen des Bundesverbandes und des Landesverbandes bleiben von dieser Satzung unberührt.
§ 4
(entfallen)
§ 5 Organe
- Organe sind der Bezirksvorstand, der Bezirksparteitag und die Gründungsversammlung.
- Der Bezirksvorstand vertritt die Partei im Tätigkeitsgebiet nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Bezirksorgane. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder als Vertreter oder mehrere Vorstandsmitglieder als gemeinschaftliche Vertretung nach außen ermächtigen.
- Dem Bezirksvorstand gehören mindestens drei und maximal sieben Mitglieder an:
- Ein Vorsitzender,
- ein stellvertretender Vorsitzender,
- ein Schatzmeister,
- bis zu vier weitere Mitglieder.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Bezirksparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von einem Jahr gewählt. Auf Beschluss des Bezirksparteitages kann offen gewählt werden.
- Der Bezirksvorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wird vom Bezirksvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen (E-Mail genügt). Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
- Auf Antrag eines Fünftels der Parteimitglieder im Tätigkeitsgebiet kann der Vorstand des Bezirksverbandes zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
- Der Bezirksvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Bezirksparteitages bzw. der Gründungsversammlung.
- Die Gründungsversammlung tagt nur einmal am 30. Juli 2013.
§ 6 Bezirksparteitag
- Der Bezirksparteitag tagt jährlich als Mitgliederversammlung.
- Der Bezirksparteitag wird vom Bezirksvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen (E-Mail genügt). Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
- Der Bezirksparteitag beschließt mit einfacher Mehrheit über die in § 9 PartG niedergelegten Angelegenheiten. Die Beschlüsse werden durch eine mindestens zweiköpfige, vom Parteitag gewählte Tagungsleitung beurkundet.
- Stimmberechtigt sind alle Parteimitglieder mit dauerhaftem Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet des Verbands.
- Gäste können durch Beschluss zugelassen werden, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
§ 7 Bewerberaufstellung für Wahlen zu Volksvertretungen
- Für die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze, der Wahlordnungen, der Bundessatzung, der Landessatzung und dieser Satzung.
- Kreisbewerber sollen ihren Hauptwohnsitz im entsprechenden Wahlkreis haben.
§ 8 Auflösung und Verschmelzung
- Die Auflösung des Bezirksverbandes oder seine Verschmelzung mit einer anderen Partei oder deren Bezirksverband kann nur durch einen Beschluss des Bezirksparteitages erfolgen.
- Die Zustimmung des Landesvorstandes ist einzuholen.
§ 9 Parteiämter und Erstattungen
- Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten im Bezirksverband sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.
- Kosten und notwendige Auslagen im Zusammenhang mit Funktionen und Tätigkeiten im Bezirksverband können auf Antrag mit entsprechenden Nachweisen erstattet werden.
- Über Erstattungen sowie deren Höhe und Umfang entscheidet der Bezirksvorstand.
§ 10 Satzungsänderungen
- Änderungen dieser Satzung beschließt der Bezirksparteitag mit einfacher Mehrheit.
- Anträge auf Satzungsänderung sind nur zulässig, wenn sie mindestens eine Woche vor Beginn des Bezirksparteitages beim Bezirksvorstand eingegangen sind.